Ab-Hof-Abgabe von Milch
Rohmilch darf im Erzeugerbetrieb unmittelbar an Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandsgesetzes abgegeben werden, wenn
- sie im eigenen Betrieb unter Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Milch-Verordnung gewonnen und behandelt worden ist,
- sie nach den Vorschriften der Milch-Güteverordnung kontrolliert wird und hierbei gewisse Anforderungen erfüllt (Anlage 4 Nr. 1.1),
- sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen worden ist,
- an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hinweis "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen" angebracht ist,
- die Abgabe von Rohmilch zuvor vom Milcherzeuger der zuständigen Behörde angezeigt wurde.
Davon ausgenommen ist die Abgabe
- an Familienanhörige des Milchzeugers, Altenteiler und Verpächter des Betriebes,
- an Personen, die im Betrieb des Milcherzeugers beschäftigt sind und deren Familienangehörige,
- durch Alm- oder Alpbetriebe an Wanderer und Berghütten.